Wie die Rhein-Hunsrück-Zeitung am 11. März 2021 berichtete, veranstaltete die Puricelli-Realschule in Rheinböllen eine digitale Podiumsdiskussion mit den Direktkandidaten aus dem Wahlkreis 16 zur Landtagswahl. Ausdrücklich nicht eingeladen wurde der AfD-Kandidat, obwohl die Vertretung im Landtag ein selbst gewähltes Kriterium war und alle anderen im Landtag vertretenen Parteien eingeladen wurden. Als Begründung wurde angeführt, diese Podiumsdiskussion wäre nicht der richtige Ort, „teilweise Themen zu diskutieren, die Grundzüge unserer Verfassung infrage stellen“.
Dazu Ralf Schönborn, Direktkandidat der AfD im Wahlkreis 16:
„Dieser Vorgang ist höchst befremdlich, weil er mit falschen Unterstellungen arbeitet und zudem im Widerspruch zu Beutelsbacher Konsens und Schulgesetz steht. Die AfD bekennt sich uneingeschränkt zu Rechtsstaat und Grundgesetz. Nicht wir stellen Grundzüge unserer Verfassung und Rechtsordnung infrage, sondern die Altparteien. Das wurde in der Euro-, Asyl- und Corona-Krise sehr deutlich.“
Ralf Schönborn (AfD) weiter:
„Auch in diesem konkreten Fall ist das Recht auf unserer Seite. Ein Leitgedanke des Beutelsbacher Konsenses ist es, dass im Unterricht kontrovers erscheinen müsse, was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist. Das spiegelt sich auch im Schulgesetz wider. In §25 steht geschrieben, dass die Lehrer dafür sorgen sollen, ‚dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen‘.“
Ralf Schönborn (AfD) schließt:
„Wir erwarten, dass die Schule von der Landesregierung bzw. ADD entsprechend über die Rechtslage aufgeklärt wird und sich ein solcher Rechtsverstoß nicht mehr wiederholt. Nach meiner Wahl in den Landtag werde ich als Landtagsabgeordneter als Ausgleich einen Termin bei der Puricelli-Realschule wahrnehmen und die tatsächlichen Positionen der AfD darstellen, die Demokratie, Meinungsfreiheit und Rechtsstaat auch gegen nachgeordnete Behörden verteidigt, die sich widerrechtlich als Gesinnungswächter aufspielen. Außerdem werden wir rechtliche Schritte wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen.“
Ralf Schönborn ist Direktkandidat der AfD im Wahlkreis 16
Quelle:
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1849-17.pdf
A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1665 – Fragen zur Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses, Neutralitätsgebotes und Schulgesetzes
Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wie folgt beantwortet:
Der Beutelsbacher Konsens entstand 1976 auf einer Tagung der baden-württembergischen Landeszentrale für politische Bildung im schwäbischen Beutelsbach und hat drei didaktische Leitgedanken zur politischen Bildung zum Inhalt. … Zweitens: Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen.
Die Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses sind auch im Schulgesetz verankert. So heißt es in § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4: „Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.“ In § 1 Abs. 2 Schulgesetz wird zudem festgelegt, dass es zum Auftrag der Schule gehört, zu selbstständigem Urteil und zu eigenverantwortlichem Handeln zu führen. Das Schulgesetz gehört zu den Grundlagen schulischen Handelns und ist den Schulleitungen und Lehrkräften bekannt.