Kurzanleitung für Wahlbeobachter

Als Wahlbeobachter haben Sie das Recht, sich während und nach der Wahl im Wahlraum aufzuhalten. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die Ruhe und Ordnung nicht stören (LWahlG §17 Abs. 2).

Ferner dürfen Sie keine Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild vornehmen und keine Unterschriftensammlung durchführen (LwahlG §18 Abs. 1).

Im Anschluss an das Ende der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand sofort das Wahlergebnis. Als Wahlbeobachter dürfen Sie an der Auszählungsprozedur selbst nicht mitwirken. Beobachten Sie diese stattdessen aufmerksam und machen Sie sich gegebenenfalls Notizen. Das Ordnen der Stimmzettel und das Zählen der Stimmen hat nach den Bestimmungen des §58 der Landeswahlordnung zu erfolgen.

Nach der Auszählung gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis mit folgenden Angaben mündlich bekannt (LWO §56 und §59):

1. die Zahl der Stimmberechtigten
2. die Zahl der Wähler
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Landesstimmen

Notieren Sie sich das unbedingt, damit Sie es später mit den Zahlen vergleichen können, die für Ihren Wahlraum veröffentlicht werden. Fallen Ihnen dabei oder anderweitig Unregelmäßigkeiten auf, melden Sie das bitte per Mail an die Adresse: wahlbeobachter@alternative-rlp.de

Übrigens: Viele Gemeinden bilden Briefwahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Auch hier können Sie als Wahlbeobachter fungieren. Der Zusammentritt von Briefwahlvorständen muss von den Gemeinden unter Angabe von Ort und Zeit öffentlich bekannt gemacht werden (LWO §5).

Landeswahlordnung von Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für Ihre Mithilfe, Ihre AfD Rheinland-Pfalz