Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. (…)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Mit anderen Worten: es gibt in Deutschland so gut wie KEIN LEGALES ASYLVERFAHREN!
Kein einziger „Flüchtling“, der über über Österreich oder Polen, egal ob per Bus, Bahn oder über die grüne Grenze nach Deutschland gekommen ist, hat Anrecht auf ein Asylverfahren!
Da steht nicht „hat keinen Anspruch“ oder so – da steht: „kann nicht“!
Dazu die Grundsatzentscheidung des BVerGE vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49 ff.):
Schutz vor politischer Verfolgu„Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat hätte finden können. Der Aungsschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht.“
Es wäre zu überprüfen, ob die Eröffnung eines Asylverfahrens ggf. den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.